Wissenswertes zur THG-Quote – Markt, Prämie und Änderungen 2026 (Ausblick)
Stand: 16.01.2026
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zur THG-Quote 2026 – verständlich erklärt, transparent eingeordnet und mit Fokus auf die konkreten Änderungen und Auszahlungsmöglichkeiten im Jahr 2026.
Wenn Sie ein reines Elektrofahrzeug (BEV) zugelassen haben, können Sie Ihre THG-Prämie einmal pro Kalenderjahr beantragen und sich die gesetzlich anerkannte CO₂-Einsparung finanziell vergüten lassen.
THG-Quote einfach erklärt (Kurzdefinition)
Die THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) ist ein gesetzlich geregeltes Instrument, mit dem Halter:innen von Elektrofahrzeugen seit 2022 ihre eingesparten CO₂-Emissionen als handelbares Zertifikat verkaufen können – und dafür jährlich eine Geldprämie erhalten.
Marktentwicklung der THG-Quote: Einordnung
Im Zuge der THG-Novelle kam es 2022 zu einem starken Preisanstieg auf 250–475 €/t CO₂, ausgelöst durch einen deutlichen Nachfrageüberhang.
Nach einer Phase der Marktbereinigung in den Jahren 2023 und 2024 zeigt sich für 2026 erstmals wieder eine stabile Marktsituation auf höherem Niveau.
THG-Prämie 2026: Aktuelle Auszahlung
Die positive Entwicklung bestätigt sich:
Für das Jahr 2026 konnte ein festes Quotenkontingent gesichert werden. Dadurch ist für Elektro-Pkw der Fahrzeugklasse M1 eine garantierte Auszahlung von 288 € pro Fahrzeug möglich.
Diese Auszahlung gilt einmal jährlich pro zugelassenem Elektrofahrzeug und ist unabhängig von der individuellen Fahrleistung.
Zeitraum | Preisniveau | Marktcharakteristik |
2019–2021 | 150–200 €/t CO₂ | Geringes Angebot, begrenzte Handelsvolumina |
2022 | 250–475 €/t CO₂ | Boom durch THG-Novelle, Nachfrageüberhang |
2023 | 90–200 €/t CO₂ | Starker Preisverfall, Überangebot durch UER & Biokraftstoffe |
2024 | 50–100 €/t CO₂ | Tiefpunkt der THG Quote, Marktunsicherheit |
2025 | 75–135 €/t CO₂ | Erholung auf etwas besseren Niveau |
2026 | 350-420€/t CO₂ | Erstmalig sehr positives Preisniveau nach neuer THG Novelle |
Einflussfaktoren auf den Quotenpreis
1. Regulatorische Verpflichtungen
Mineralölunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Die Reduktionsverpflichtung stieg:
- 2022: 7,0 %
- 2024: 9,25 %
- 2025: 10,6 %
- 2030: 28,0 % (geplant)
Diese Quotensteigerung erzeugt strukturell eine höhere Nachfrage nach anrechenbaren Emissionsminderungsoptionen. Dennoch kann diese Nachfrage durch alternative Optionen (z. B. Biodiesel) gedeckt werden.
2. Angebot & Nachfrage: Nutzung alternativer Minderungsoptionen
THG-pflichtige Unternehmen können ihre Verpflichtungen nicht nur über Strom für E-Mobilität erfüllen, sondern auch durch:
- Konventionelle Biokraftstoffe (z. B. Rapsmethylester, FAME)
- Fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfallstoffen wie Stroh
- Strombasierte Kraftstoffe (eFuels)
- Biogene Flüssiggase
- Upstream Emission Reductions (UER), v. a. in Drittstaaten
Diese Konkurrenzoptionen führen zu einem massiven Angebotsdruck auf die THG-Quote aus Strom. Wenn z. B. billige UER-Zertifikate aus Asien zugelassen werden, sinkt der Preis für alle anderen Optionen deutlich.
3. UER-Krise & Biokraftstoffimporte
Seit Ende 2022 hat ein starker Anstieg fragwürdiger Biokraftstoffimporte, insbesondere aus China, den Markt destabilisiert. Viele dieser Stoffe stammen mutmaßlich aus Palmöl oder gebrauchten Speiseölen, deren Nachhaltigkeit angezweifelt wird. Die internationale Zertifizierungsstelle ISCC hat aufgrund dieser Bedenken Zertifikate suspendiert. Viele Unternehmen oder auch der Bundesverband THG haben Bedenken öffentlich gemacht. Strafanzeigen und regulatorische Änderungen sind derzeit in Vorbereitung.
4. Strafmechanismus
Unternehmen, die ihre Minderungsverpflichtung nicht erfüllen, müssen aktuell eine Strafe von 600 €/t CO₂ zahlen. Dieser Wert bildet eine natürliche Obergrenze für den Marktpreis und wird bei den sogenannten „Flextarifen“ als „bis zu“ Preis herangezogen und mit den jährlichen Faktoren des Umweltbundesamtes, welche auf den Strommix der Vergangenheit basieren, multipliziert.
5. Rechtliche & technische Entwicklungen
Langfristige Preisstabilität hängt von:
- Klarheit über Anrechenbarkeit von UER & alternativen Optionen
- Definition fortschrittlicher Kraftstoffe
- Harmonisierung der EU-Richtlinien (z. B. RED III)
- Jährlicher Anpassung der pauschalen Emissionsfaktoren durch das Umweltbundesamt
Auszahlung für Verbraucher:innen in 2026
Es folgt eine transparente Übersicht der rechtlichen Rahmenbedingungen, heruntergebrochen auf die einzelnen Fahrzeugklassen.
Fahrzeugklasse | Multiplikator | Erläuterung |
M1 (PKW) | 1× | Referenzwert (z. B. 2.000 kWh) |
N1 (leichter NFZ) | 1,5× | 3.000 kWh |
N2 (kleiner LKW) | 10,3× | 20.600 kWh |
N3 (großer LKW) | 16,7× | 33.400 kWh |
M3 (Bus) | 36× | 72.000 kWh |
In Kombination mit der gesamten Richtlinie ergibt sich folgendes:
Fahrzeug-klasse | Fahrzeug-art | MWh | theoretische max. Quotenhöhe (Strafzahlung) | UBA Faktor | UBA Faktor/MWh | Umsatz/MWh | Umsatz/Fahrzeugklasse |
M1 | E-PKW | 2 | 600,00 € | 0,758 | 0,379 | 227,40 € | 454,80 € |
N1 | E-NFZ leicht | 3 | 600,00 € | 1,138 | 0,379 | 227,40 € | 682,80 € |
N2 | E-NFZ LKW klein | 20,6 | 600,00 € | 7,810 | 0,379 | 227,40 € | 4.686,00 € |
N3 | E-NFZ LKW groß | 33,4 | 600,00 € | 12,670 | 0,379 | 227,40 € | 7.602,00 € |
M3 | E-Bus | 72 | 600,00 € | 26,300 | 0,379 | 227,40 € | 16.380,00 € |
Tarifwahl beeinflusst Erlös deutlich:
- Fix-Modell: garantierter Wert, marktunabhängig
- Flex-Modell: höchstes Potenzial, aber volatil da die Quote sowohl steigen als auch sinken kann
Fristen & Berechnungsgrundlage
- Anmeldung 2026: bis spätestens 15. November 2026 erforderlich
- Berechnung der Auszahlung:
Auszahlung = Marktpreis (€/t CO₂) × Gutschriftsfaktor (vom UBA) × Fahrzeugemissionen
Der Gutschriftsfaktor basiert auf dem pauschalierten CO₂-Einspareffekt pro Fahrzeugklasse – beeinflusst durch den jährlichen deutschen Strommix und ist in der Tabelle aufgeführt.
Wichtig: Laut aktuellem Entwurf sollen E-Leichtkrafträder (z. B. E-Mopeds mit freiwilliger Zulassung) ab 2026 nicht mehr quotenfähig sein. Entscheidend ist zukünftig die Zulassungspflicht, nicht mehr allein die Versicherungspflicht.
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