Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2023
Präambel
Die greenAir GmbH („greenAir“ oder „ Anbieter“) bietet einen Service für die transparente und einfache Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV) für Betreiber von öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. §§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV, 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung) (nachfolgend bezeichnet als „Betreiber“) bzw. Halter von reinen Batterie Elektrofahrzeugen oder Personen (nachfolgend bezeichnet als „ E-Mobilisten“), die zu Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV, 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurden. Im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten übernimmt greenAir die Vermarktung der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterie Elektrofahrzeug (nachfolgend bezeichnet als „ E-Fahrzeug”) gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend bezeichnet als „THG-Quote ”).
Die THG-Quote kann für den von öffentlich zugänglichen Ladestationen
(i.S.v. § 2 Nr. 5 LSV) erzeugten Strom in Anspruch genommen werden. Die 38.
BImSchV legt fest, dass Strom, der aus dem Netz zur Nutzung in elektrisch
betriebenen Straßenfahrzeugen entnommen oder direkt aus einer
Stromerzeugungsanlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird,
zur Erfüllung der Treibhausgasquote herangezogen werden kann. In § 6 der
38. BImSchV wird erläutert, dass Strom angerechnet werden kann, wenn er an
öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde.
Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammenhang für die Prüfung der
Anrechenbarkeit von Strom auf die Treibhausgasquote und die Ausstellung der
entsprechenden Zertifikate zuständig. Auf der Grundlage, der vom UBA
ausgestellten Zertifikate kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines
verpflichteten Unternehmens erfolgen. Für die Vermarktung der THG-Quoten
sammelt und verarbeitet greenAir die erforderlichen Daten und
Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Zudem bündelt greenAir die THG-Quoten aller von E-Mobilisten angemeldeter
E-Fahrzeuge, handelt diese im eigenen Namen mit quotenverpflichteten
Unternehmen (nachfolgend bezeichnet als „Abnehmern“) und
meldet den erfolgreichen Abschluss der THG Quotenhandelsverträge an das
Hauptzollamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend bezeichnet als
„Quotenhandel”) erfolgt in Gestalt einer Übertragung der
Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf greenAir.
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1)
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Vertragsabschlüsse, die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zustande kommen, gleich ob über die Internetseiten
der greenAir GmbH, auf Vermittlung durch einen Drittanbieter oder
durch den Nutzer direkt oder im Rahmen einer Vertretung. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten unter anderem für alle Verträge zwischen der greenAir und Haltern
von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV; zudem
Personen, die von Haltern von E-Fahrzeugen unter Einhaltung der geltenden
Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38.BImSchV) zum Dritten
i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden ( „E-Fahrzeuge“ bzw.
„E-Mobilisten“) gem. der Bestimmung und Berechtigung von greenAir
als Dritten im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG.
(2)
Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Vertrag über die Plattformen des
Anbieters, über die Plattform eines Kooperationspartners durch eine
Abtretung oder unter Einschaltung eines Stellvertreters abgeschlossen wird.
Im Registrierungsprozess muss der E-Mobilist die erforderlichen Daten
(Vor-/Nachname, E-Mail bzw. den Namen des Unternehmens und ihre
Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer sowie Zahlungsdaten) angeben und eine
Auszahlungsoption auswählen. Außerdem wählt der E-Mobilist die Dauer der
Vermarktung der THG-Quote aus und sichert durch die Bestätigung zu, dass
für die einschlägige Zeit noch keine andere Person bzw. kein anderer
Dienstleister die THG-Quote vermarktet. Zudem muss der E-Mobilist die AGB
bestätigten, um die Registrierung mit der Schaltfläche „Senden“
abzuschließen.
(3)
Berechtigt zur Registrierung und zum Vertragsabschluss mit greenAir sind Betreiber von öffentlichen Ladepunkten i.S.d. § 6
Abs.1 der 38. BImSchV bzw. Halter von E-Fahrzeugen i.S.d. § 2 Abs. 2 der
38. BImSchV; zudem Personen, die von solchen Personen unter Einhaltung der
geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38. BImSchV) zum
Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden und das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Dies können sowohl natürliche Personen als auch
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Soweit
die Anmeldung von E-Fahrzeugen zu privaten Zwecken erfolgt, wird der Nutzer
als Privatnutzer (i.S.d. § 13 BGB) bezeichnet. Erfolgt
die Anmeldung von E-Fahrzeugen in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit, wird der Nutzer als Unternehmen (i.S.d. 14 BGB) bezeichnet. Es sind nur
diejenigen zur Registrierung und zum Vertragsabschluss berechtigt, die
Halter des E-Fahrzeugs oder deren Eheleute, die eine Zustimmung/Vollmacht
vorlegen müssen, sind und dessen E-Fahrzeug im laufenden Kalenderjahr noch
kein Bestandteil eines THG-Quotenhandels war, bzw. noch kein solcher Antrag
(THG-Quote) an das Umweltbundesamt gestellt wurde. Ist das E Fahrzeug ein
Firmenfahrzeug und die Firma ist als Halter im Zulassungsbescheid Teil I
eingetragen, so wird die Zustimmung/Vollmacht der Firma benötigt.
(4)
Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner
notwendigen Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von greenAir oder auf der Seite von Kooperationspartnern, soweit diese
die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbeziehen, die korrekte
Übermittlung des Formulars an greenAir bestätigt und die Geltung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und bestätigt hat und
anschließend greenAir das Angebot des E Mobilisten durch
Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat. greenAir prüft bei der Anmeldung von dem E-Mobilisten gemachten
Angaben und hochgeladenen Nachweise. Durch die gemachten Angaben und das
Hochladen erforderlicher Dokumente auf der Interseite der greenAir
oder auf der Seite eines Kooperationspartners wird lediglich ein Angebot
auf einen Vertragsschluss abgegeben.
(5)
Der E-Mobilist versichert, dass er (a) Verbraucher (Privatnutzer) im Sinne
des § 13 BGB oder (b) Unternehmer (Gewerbenutzer) im Sinne des § 14 BGB ist
(mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU), die Kleinunternehmerregelung
gem. § 19 Abs. 1 UStG auf ihn zutrifft und er nicht gem. § 19 Abs. 2 UstG
auf die Anwendung selbiger verzichtet hat. Im Fall von gewerblicher Nutzung
ist beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma sowie des
gesetzlichen Vertreters angegeben werden. Die im Namen des Firmennutzers
handelnde Person muss eine entsprechende gewerblich genutzte
Firmen-Emailadresse verwenden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde
Person versichert, mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den
Firmennutzer handeln zu dürfen. Firmennutzer und Privatnutzer werden
gleichermaßen als „E-Mobilisten“ bezeichnet. Der E-Mobilist ist nicht
berechtigt sich mehrfach mit unterschiedlichen Daten zu registrieren,
gleich ob Privatnutzer oder Firmennutzer. Bestehen Zweifel an der Identität
des E-Mobilsten/Ladepunk-Betreibers, so behält sich die greenAir
vor, jederzeit nach uneingeschränktem Ermessen, Nachweise und Dokumente per
E-Mail einzufordern. Zudem sieht der Anbieter vor die Auszahlung zu
verweigern solange die Zweifel andauern.
(6)
Darüber hinaus versichert der E-Mobilist, dass er die nächsten 21 Tage ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Halter des von ihm eingereichten E-Fahrzeugs ist.
(7)
Um einen Vertragsabschluss zur Nutzung einer der Auszahlungsoptionen nutzen
zu können, ist zunächst eine Registrierung notwendig. Diese kann über die
Internetseite der greenAir direkt erfolgen oder bei einem
Kooperationspartner, die auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug
nehmen. Der E-Mobilist verpflichtet sich bei der Registrierung für die
Vollständigkeit und Richtigkeit seiner übermittelten Angaben sowie die
Lesbarkeit des Fotos/farbliche Kopie des Zulassungsbescheinigung Teil I.
(8)
Die bloße Registrierung begründet keinen Vertragsabschluss. Die
Registrierung und der Vertragsschluss sind für den E-Mobilisten kostenlos.
Die bloße Darstellung der Leistung der greenAir auf der
Internetseite stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines
Vertrages dar. Der E-Mobilist hat keinen Anspruch auf einen
Vertragsabschluss. Der Anbieter sieht vor, dass Angebot des E-Mobilisten
ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
§ 2 Gegenstand des Vertrags und Abtretung
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf greenAir gemäß § 7 Absatz 5 S. 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt greenAir für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. Mit Anmeldung eines E-Fahrzeugs und unter den Voraussetzungen des Zustandekommens des Vertrages nach § 1 Abs. 3 ist greenAir oder weitere Dritte berechtigt, die den angemeldeten E-Fahrzeuges zugehörigen THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.
(2) Durch den Abschluss des Vertrages berechtigt der E-Mobilist die greenAir im Wege der Abtretung, die der greenAir übertragenen THG-Quote im eigenen Namen aus abgetretenem Recht und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten oder an Dritte abzutreten.
(3) Mit der Abtretung stimmt der E-Mobilist der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THQ-Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden, und der Übermittlung des Fahrzeugscheins sowie der Daten des Nutzers an entsprechende Dritte ausdrücklich zu.
(4) Der Abtretungszeitraum eines bereits beim Anbieter angemeldeten Fahrzeuges kann vom Nutzer jederzeit um ein weiteres Jahr verlängert bzw. die Anmeldung des Fahrzeugs reaktiviert werden (nachfolgend „Verlängerung“). Diese erfolgt entweder durch:
1. das erneute Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil I; oder
2. durch die Bestätigung des Nutzers, dass die bestehende Zulassungsbescheinigung Teil I unverändert und weiterhin gültig ist.
§ 3 Entgelt f ü r die Ü bertragung (Verg ü tung)
(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Fahrzeug von greenAir ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Die Höhe der Vergütung wird bei Anmeldung, Verlängerung oder Reaktivierung des E-Fahrzeugs im Einzelfall oder nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen ermittelt.
(2)
Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach der gewählten Auszahlungsoption
und Dauer der Abtretung in der Eingabemaske, sofern dies von der greenAir nach Eingabe der erforderlichen Daten per Mail bestätigt
wird. Soweit der E-Mobilist sich für eine jährliche Auszahlung entschieden
hat, ist der Umfang der Auszahlung im ersten Jahr nicht maßgebend für den
Umfang der weiteren Auszahlungen in den Folgejahren. Klarstellend wird
darauf hingewiesen, dass der E-Mobilist, welcher sich für eine jährliche
Auszahlung entschieden hat, die Auszahlung im Monat des Folgejahres der
Anmeldung erhält. Der Umfang der Auszahlung kann je nach tagesaktuellem
Stand abweichen. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom
E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt
sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange
und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 bis 6 dieser
AGB noch nicht nach gekommen ist.
Zur Auszahlung der Vergütung (bei den gewählten Auszahlungsvarianten
„Festbetrag“ und „Flex-Tarif“ kommt es nur nach einer positiven Bestätigung
durch die zuständige Stelle (Umweltbundesamt) im Sinne von § 8 Abs. 2
38BImSchV und Verkauf der Quote, spätestens 16 Wochen nach Anmeldung und
vollständiger Übermittlung der notwendigen Dokumente. Soweit es aus der
Sphäre des Umweltbundesamts zu Verzögerungen kommt, hat greenAir
darauf keinen Einfluss. Sollte dieser Fall eintreten, wird das Entgelt erst
nach Behebung der Verzögerung fällig. Da greenAir keinen Einfluss
auf die behördliche Arbeitsweise hat, hat greenAir mögliche
Schäden, die durch die behördliche Verzögerung entstehen, nicht zu
vertreten.
Wählt der E-Mobilist ein Auszahlungsmodell mit „Sofortauszahlung“, so wird die Zahlung binnen 24 Stunden (Werktags außer Samstag) nach Annahme des Antrags durch den Anbieter und positiver Plausibilitätsprüfung der vom E-Mobilisten angegeben Daten angewiesen. Eine Sofortauszahlung ist aus Gründen der Betrugsprävention grundsätzlich nur möglich, wenn Fahrzeughalter und der Inhaber des vom Antragsteller angegeben Auszahlungskonto übereinstimmen. Bei auffälligen, widersprüchlichen Angaben sieht die greenAir vor die Sofortauszahlung abzulehnen und die Auszahlung auf den Flex-Tarif umzuwandeln. Der E-Mobilist wird per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt. Sollte innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingehen, werden die Daten beim UBA eingereicht und zur Auszahlung vorbereitet.
(3)
Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags
mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei
zwischen diesen wählen. greenAir ist nicht verpflichtet, dem E-
Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.
(4)
Die Auszahlungsoption der Sofortauszahlung wird nur angeboten sofern es
sich bei dem E-Fahrzeug um ein erstmalig zugelassenes (Erstzulassung)
E-Fahrzeug (Neuwagen) handelt und soweit der E-Mobilist auf sein
Widerrufsrecht verzichtet und der sofortigen Ausführung des Vertrags
zustimmt. Für die Sofortauszahlung ist eine Legitimation i.S.v. § 4
erforderlich. Sollte an den E-Mobilisten eine Auszahlung erfolgen, obwohl
keine Berechtigung dazu vorlag und/oder der E-Mobilist die Voraussetzungen
nicht erfüllt, steht es der greenAir zu, die Fremdfinanzierungskosten in
Höhe von 27,00 EUR für das Quotenjahr 2022 und 12,15 EUR für das Quotenjahr
2023 pro zu Unrecht eingereichtem E-Fahrzeug geltend zu machen. Die
Geltendmachung der Fremdfinanzierungskosten berührt andere
Schadenspositionen nicht. Meldet ein E-Mobilist mehr als ein E-Fahrzeug für
die Auszahlungsoption „Sofortauszahlung“ an, so behält sich greenAir das
Recht vor nach dem zweiten E-Fahrzeug eine individuelle Prüfung vorzunehmen
(Betrugs Prävention).
(5)
Die Auszahlung der Vergütung wird unter Verwendung der vom E-Mobilisten
hinterlegten Auszahlungsmethode geleistet. Unabhängig von der
Auszahlungsoption kommt es zur Auszahlung nur dann, wenn alle Daten richtig
angegeben wurden. greenAir übernimmt keine Verantwortung für die
Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar bei
fehlerhafter Eingabe dieser durch den E-Mobilsten/Ladepunk-Betreibers.
(6)
Bestehen Zweifel an der Identität des E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreibers
oder Zweifel an der Echtheit der hochgeladenen Dokumente, ist der Anbieter
dazu berechtigt die Auszahlung zu verweigern, bis die Zweifel beseitigt
sind.
(7)
Sollte sich der Verkaufserlös der THG-Quote aufgrund der Marktsituation,
Gesetzesänderungen, Quotenanrechnungsänderungen insbesondere der gesetzlich
vorgeschriebenen Erzeugung von Strom und dessen prozentualen Aufteilung
nach Energieträgern (Strommix), Lieferengpässen, Krieg (z.B. weitere
Eskalationen des Ukrainekriegs), unvorhergesehenen Ereignissen oder
vergleichbaren Gründen verändern, ist der Anbieter zur Anpassung der
Auszahlung (sowohl zur Erhöhung und Herabsetzung) für die Übertragung der
Rechte in einer für die Beteiligten angemessener Art und Weise berechtigt.
§ 4
Legitimation
(Sofortauszahlung)
(1)
Soweit der E-Mobilist bei der Registrierung als Auszahlungsoption die
Sofortauszahlung auswählt, ist eine Online-Legitimation erforderlich. Zur
Verifikation wird der E-Mobilist aufgefordert ein Foto von Vorder- und
Rückseite seines Personalausweises oder Reisepasses hochzuladen. Die Daten
werden nach Erhalt des positiven Bescheids des UBAs gelöscht und nicht an
Dritte weitergegeben.
(2)
Die Identifizierung erfolgt immer persönlich und kann nicht an einen
Dritten übertragen werden.
§ 5 Pflichten des E-Mobilisten
(1)
Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs erfolgt durch das Übermitteln (Hochladen)
der farblichen Kopie/Fotos der Vorder – und der Rückseite der zugehörigen
KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I gem. § 11 Abs. 1 S. 1 der Fahrzeug
Zulassungsverordnung im Rahmen des Registrierungsprozesses nach § 1.
Sollten weitere Nachweise gesetzlich oder durch Behörden vorgeschrieben
werden, kann greenAir diese vom E-Mobilisten anfordern. Auf
Aufforderung von greenAir wird der E-Mobilist eine neue Kopie
übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender
Qualität ist.
(2)
Auf Aufforderung von greenAir wird der Kunde greenAir
in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen
Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen. Der E-Mobilist versichert,
dass er bei seinen Angaben alle Informationen nach bestem Wissen und
Gewissen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder
manipuliert.
(3)
Für Schäden, die greenAir durch vorsätzliche oder fahrlässig
gemachte falsche Angaben oder Nachweise des E-Mobilisten entstehen, haftet
der E-Mobilist. Dies gilt auch, wenn eine Abtretung in Textform für den
Fall fehlt, dass der E-Mobilist E-Fahrzeuge von Haltern anmeldet, die ihn
zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BimSchV bestimmt haben. Eine
darüberhinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt.
(4)
In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die
Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde
geändert werden, wird der E Mobilist greenAir die erforderlichen
Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
(5)
Ein E-Mobilist darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für welche er selbst
als Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist.
(6)
Es dürfen nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, bei
welchem „Elektro“ (Feld P.3.) und Kraftstoffcode 004 (Feld 10) ausweist.
(7)
Der E-Mobilist muss Änderungen bezüglich der Haltereigenschaft,
Auszahlungsdaten oder sonstigen Daten unverzüglich per Mail oder
telefonisch dem Anbieter mitteilen. Sollte sich die Haltereigenschaft des
E-Fahrzeugs beispielsweise aufgrund eines Verkaufs des E-Fahrzeugs ändern,
so ist der Nachweis über die Abmeldebestätigung des ehemaligen Halters zu
erbringen.
§ 6 Pflichten eines Ladepunkt-Betreibers
(1)
Betreiber eines Ladepunktes (i.S.v. § 2 Nr. 8 LSV) ist jede Person, die
unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen
Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt.
Der Betreiber zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er
verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit,
Wartung, Reparatur u. a.) ist und er die energiewirtschaftlich konforme
Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u. a.) koordiniert.
Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen
ermöglicht wird. Die Regelung setzt nicht das Eigentum an einem Ladepunkt
voraus. Dabei ist auch die Einbindung von Dienstleistern auf Seiten des
Betreibers zugelassen, ohne dass er seine Rolle als Betreiber verliert.
(2)
Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich, wenn eine standardisierte
Datenschnittstelle, die etwa dynamische Daten (z.B. Belegungszustand) an
ein Backend System kommunizieren kann, vorliegt das punktuelle Aufladen,
bei dem die Ladung entweder kostenlos, per Barzahlung oder mittels gängigem
kartenbasierten Zahlungssystem oder gängigem webbasierten System (auch App)
erfolgt der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem
potenziellen Nutzer/jeder potenziellen Nutzerin möglich ist (vergleiche
hierzu die Definition in § 2 Nr.5 LSV).
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt.
(3)
Der Betreiber unterrichtet die greenAir unverzüglich, wenn er
keinen (nicht) öffentlich zugänglichen Ladepunkt mehr betreibt und wenn
sich der Betreiber des Ladepunktes sich ändert.
(4)
Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber die greenAir als Dritte im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur
Vermarktung/Verwendung der THG-Quote bestimmen/beauftragen.
(6)
Werden mehrere Ladepunkte über eine Abnahmestelle versorgt, so muss der
Betreiber angeben und individualisieren, welche Ladepunkte im Einzelnen an
diese Abnahmestelle gekoppelt sind, damit nachvollziehbar bleibt, über
welche Ladepunkte die Strommenge letztlich abgegeben wurde.
(7)
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen
führen über:
1.
den genauen Standort der Ladepunkte,
2.
die Energiemenge in Megawattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung
durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die
Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte
Verpflichtungsjahr umfasst,
3.
darüber hinaus ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an
die Bundesnetzagentur zu belegen.
(8)
Diese Daten müssen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an das
Umweltbundesamt übermittelt werden. Die Anbieter vermarkten dann die
erzielten Emissionseinsparungen als Paket auf dem THG-Markt.
§ 7 Exklusivit ä t
(1)
Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der
Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt
und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen und das greenAir uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses
nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf
sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Der E-Mobilist sichert
zu, dass weder er oder ein Dritter einen Antrag (THG-Quotenhandel) für das
jeweilige E-Fahrzeug beim UBA gestellt hat.
(2)
Der E-Mobilist stimmt der Anmeldung des E-Fahrzeugs und der Übermittlung
der entsprechenden THG-Quoten und notwendigen Unterlagen an das
Umweltbundesamt durch greenAir zu.
(3)
greenAir
ist berechtigt die THG-Quote der angemeldeten E-Fahrzeuge des jeweiligen
Verpflichtungsjahres im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer
(i.S. § 37s Abs. 1 BImSchG) zu vermarkten. Der Quotenhandel erfolgt durch
Übertragung der Erfüllungspflichten von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BimSchG
auf greenAir oder als Inhaltsadressat
(4)
greenAir
kommt ein Ermessen über die Art und Weise und Zeitpunkt des Quotenhandels
zu.
§ 8 Verweigerung Auszahlung
Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein E-Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als greenAir als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, oder es sich bei der Zulassungsbescheinigung um eine Fälschung handelt oder eine anderweitige negative Bescheidung vorliegt, so ist greenAir berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und E-Fahrzeug zu verweigern bzw. zurückzufordern. greenAir wird dem E Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 EUR in Rechnung zu stellen. Diese Regelung findet ferner Anwendung auf Ladesäulen.
§ 9 Datenschutz
(1)
Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und greenAir
geschlossenen Vertrags verarbeitet greenAir die erforderlichen
personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen
unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz. Einzelheiten
ergeben sich aus der bei uns online abrufbare Datenschutzerklärung.
(2)
Zur Vertragserfüllung setzt greenAir Dienstleister ein, welche
nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen
Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der
personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
(3)
Falls greenAir gesetzlich verpflichtet oder anderweitig berechtigt
ist, die Identität des E-Mobilisten zu prüfen, behält sich der Anbieter zur
Wahrung seiner berechtigten Interessen vor, zu überprüfen Die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Sicherheitsüberprüfungen
oder den Identitätschecks geschieht dies auf Grundlage von Art. 6 c), f)
DSGVO.
(4)
Ohne Einwilligung des E-Mobilisten wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.
§ 10 Vertragslaufzeit
(1)
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in
der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
(2)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt Im
Falle einer Kündigung verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote
bei greenAir. Ein wichtiger Grund liegt auf Anbieterseite insbesondere vor
wenn:
1. a) Der E-Mobilist sich mehr als einmal auf der Plattform registriert.
2. b) Der E-Mobilist gegen den Inhalt dieser AGB verstößt.
3. c) Der E-Mobilist die THG-Quote an andere Parteien überträgt.
(3)
Bei Tarifanpassungen durch die greenAir wird ein Sonderkündigungsrecht des E-Mobilisten bzw. des Betreibers ausgeschlossen. Es gelten dabei die vorher und folgenden genannten Kündigungsregelungen.
(4)
Die Kündigung wird nach Eingang einer Kündigung erst wirksam, sobald der
Abtretungszeitraum aller angemeldeten E-Fahrzeuge des E-Mobilisten
abgelaufen ist.
(5)
Beim Inkrafttreten der Kündigung ist der Anbieter berechtigt, alle Daten
des E-Mobilisten/Betreibers zu löschen, sofern diese nicht für Abrechnungs-
oder Nachweiszwecke benötigt werden.
(6)
Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 11 Widerrufsrecht
(1)
Widerrufsbelehrung für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB Sie haben das Recht,
binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des
Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der greenAir GmbH, Baruther Str. 20/21, 15806 Zossen, Deutschland,
Tel.: +49 (030) 23328765, E Mail: info@green-Air.info, mittels einer
eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie
können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch
nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine
andere eindeutige Erklärung ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per
E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs
übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
(2)
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir
von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der
Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem
Tagzurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir
dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte
berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der
Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu
zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten,
bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im
Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses
Formular aus und senden Sie es zurück. An greenAir GmbH, Baruther
Str. 20/21, 15806 Zossen und
info@green-Air.info
Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 12 Haftung
(1)
Die greenAir haftet dem E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreiber gegenüber
lediglich für Verluste und Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass dieser
auf die Informationen von greenAir vertraut, wenn der Schaden
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von greenAir nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen verursacht worden ist.
(2)
Für die Fälle von Störungen und Unterbrechungen von Netz-,
Kommunikations-und Computersystemen, die nicht ihr oder der von ihr
beauftragten Dritten betrieben werden, oder von Störungen und
Unterbrechungen sonstiger Einrichtungen und Systeme, die nicht von ihr oder
der von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, deren Nutzung aber für
den Vertragsabschluss und Erfüllung, insbesondere die Übermittlung von
notwendigen Dokumente und Nachweise ) oder die Erstellung der Bescheinigung
der THG-Quote durch das Umweltbundesamt) erforderlich ist, für die Dauer
der Störung oder Unterbrechung von ihren Leistungspflichten befreit.
(3)
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 13 Portalspezifische Regelung für „WirKaufenDeinZertifikat“
(1)
Der E-Mobilist hat die Möglichkeit mit der Auszahlungsvariante „Sofortauszahlung“ ein personalisiertes Klima-Zertifikat über die Beteiligung eines Klimaschutzprojektes in Indien in Höhe von 1.000 kg CO2 mit der Übertragung der THG-Quote zu erhalten.
(2)
Zu diesem Zweck werden die notwendigen persönlichen Daten an die GEMB Gesellschaft für Emissionsmanagement und Beratung mbH (Sitz Helmholtzstraße 2-9 in 10587 Berlin) weitergegeben.
§14 Schlussbestimmungen
(1)
Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts und des
Deutsche Internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
(2)
Die vertragsbezogene Kommunikation erfolgt in elektronischer Form.
(3)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung
dieser Textformklausel.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen
zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages
entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken
im Vertrag.
(5)
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit
eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.
(6)
greenAir
kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
(7)
Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt
eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung
(OS-Plattform) bereit, die unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr
aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.